Ein Kreiselternkitabeirat – Wie finktioniert das, was ist seine Aufgabe?

Veröffentlicht am 19.08.2018 in Bildung

Die Beteiligungsrechte der Eltern werden in §§ 4 ff. Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) geregelt.

Nach § 6a KitaG können Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises wählen. Bei Abstimmungen im örtlichen Elternbeirat hat jede Elternvertretung einer Einrichtung eine Stimme.

Ein örtlicher Elternbeirat kann die Interessen von Eltern und Kindern bündeln und formulieren, um sie an geeigneter Stelle vertreten zu können. So soll auch der Beirat von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen gehört werden.

Wahlberechtigt sind die Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen. Das Wahlsystem muss so gestaltet sein, dass die Eltern einer Einrichtung eine Vertretung wählen, die in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises entsendet wird. Weitergehende Bestimmungen, die bei der Wahl des örtlichen Elternbeirats eines Landkreises beachtet werden müssten, enthält das KitaG nicht. Es reicht deshalb aus, die Wahl so zu organisieren, dass die grundlegenden Kriterien jeder Wahl erfüllt werden: Sie muss allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein.

Dazu ist das Folgende anzumerken:

- Allgemein: Alle Eltern, deren Kind eine Kita im Landkreis besucht, müssen die Möglichkeit haben, an der Wahl einer Vertretung für den Elternbeirat teilzunehmen.

 

- Unmittelbar: Die Eltern wählen die Vertretung ihrer Einrichtung direkt, d.h. nicht über zwischengeschaltete Mittelsleute. Eine Wahl von Gruppenvertretern, die unter sich die Gesamtvertretung ausmachen, wäre also problematisch.

 

- Frei: Die Eltern sind in ihrer Entscheidung frei, ob und wen sie wählen; die Teilnahme an der Wahl wird nicht erschwert oder behindert, und es wird kein Einfluss auf die Wahlentscheidung genommen.

 

- Gleich: Die Stimmen aller Wahlberechtigten haben gleiches Gewicht.

 

- Geheim: Es ist grundsätzlich geheim abzustimmen; eine offene Abstimmung ist nur zulässig, wenn niemand eine geheime Wahl verlangt – der Stimme auch nur eines einzigen Wahlberechtigten für eine geheime Wahl ist zu folgen.

 

Zur Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses empfehle ich, die Wahl und das Ergebnis in einem Wahlprotokoll zu dokumentieren.

Gewählt wird die Vertretung für 2 Jahre.

Wurde ein örtlicher Elternbeirat des Landkreises gewählt, kann der Beirat aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Landeselternbeirats wählen. Die Mitgliedschaft im örtlichen Elternbeirat ist Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Landeselternbeirat. Bei Abstimmungen im Landeselternbeirat hat jeder örtliche Elternbeirat der jeweiligen Landkreise bzw. kreisfreien Städte eine Stimme.

Die Mitgliedschaft im örtlichen Elternbeirat oder im Landeselternbeirat endet spätestens, wenn das eigene Kind die Einrichtung verlässt.

 

Um den Weg für die Kreiselternkitabeirat frei zu machen, bringt die Koalition der Fraktionen von SPD und CDU sowie die Fraktion der Linken im nächsten Kreistag einen entsprechenden Antrag ein.

Deutlich wurde der Wille der Eltern zur Bildung eines kreislichen Beirates zum einen durch unten genannte Elterninitiative , aber auch während des Treffens von Eltern auf Einladung der Kreistagsvorsitzenden Dr. Sybille Bock sowie in vorher stattgefundenen Gesprächen mit Vertretern der Koalition im Kreistag und der Fraktion der Linken im Kreistag.

 

Die Eltern der Initiative „Beitragsfreie Kindertagesbetreuung in guter Qualität Märkisch-Oderland“ stehen gern für Fragen zur Verfügung. Anfragen richten Sie bitte per Email an Frau Katja Göcke und Herrn Robert Schulze: initiative-kindertagesbetreuung-mol@gmx.de.

 

Simona Koß

bildungspolitische Sprecherin der SPD Fraktion im Landtag Brandenburg

simona.koss@gmx.de